Wer diese Vorschrift bei erhöhtem Verkehrsaufkommen missachtet, nimmt damit in der Regel auch ein Rechtsüberholen vor. Damit bewirkt der Lenker eine Irritation anderer Verkehrsteilnehmer und letztlich eine unklare Verkehrslage nach Art. 26 Abs. 1 SVG (vgl. BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.2 und 1.3.3). Ob dieser Regelverstoss als einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung zu ahnden ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände im Einzelfall (BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.5). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (Art.