12 Notstandssituation vorlag. So oder anders fehlt es an der Voraussetzung der "nicht anders abwendbaren Gefahr". Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig zu erklären.