je mit Hinweisen). Vorliegend wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, auf dem Pannenstreifen anzuhalten (oder allenfalls sogar auf dem Normalstreifen weiter abzubremsen), womit die Kollision hätte vermieden werden können. Praxisgemäss ist Notstand bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 21 zu Art. 90 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten nicht. Es kann damit offenbleiben, ob überhaupt eine tatsächliche oder vermeintliche