ist. Mit seinem Einwand, er habe sich in einem Putativnotstand befunden, ist der Beschuldigte im Übrigen nicht zu hören (vgl. pag. 278). Dies folgt bereits daraus, dass der rechtfertigende Notstand nach Art. 17 StGB eine nicht anders abwendbare Gefahr verlangt. Notstand kann nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.5; je mit Hinweisen).