Er gefährdete dabei nicht nur den Lieferwagenfahrer, sondern schuf auch die Gefahr weiterer Auffahrunfälle – beispielsweise bei einem möglichen Ausweichen des Lieferwagens nach links. Diese Gefährdung fremder Rechtsgüter blendete der Beschuldigte völlig aus, womit sein Verhalten trotz der ihm zuzugestehenden Intention, dem Lieferwagen auszuweichen, als rücksichtslos zu qualifizieren