___ gestikuliert zu haben. Er war sich der Gefährdung, die vom möglicherweise ebenfalls regelwidrigen Manöver des Lieferwagens ausging, somit klar bewusst. Gerade wegen dieses Manövers wäre der Beschuldigte aber nach Art. 26 Abs. 2 SVG zu risikoarmem Verhalten berufen gewesen. Dennoch entschied er sich für das Überholmanöver über den Pannenstreifen, womit er wiederum eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm. Er gefährdete dabei nicht nur den Lieferwagenfahrer, sondern schuf auch die Gefahr weiterer Auffahrunfälle – beispielsweise bei einem möglichen Ausweichen des Lieferwagens nach links.