merksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordert (BGE 126 IV 192 E. 3). Genau eine solche Situation lag im hier zu beurteilenden Fall vor. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. Vor der Kollision fuhren die beiden Fahrzeuge eine gewisse Zeit im Schritttempo nebeneinander her, als der Lieferwagen nach rechts drängte. Der Beschuldigte hatte, auch mit Blick auf die im Strassenverkehr zu erwartende Reaktionszeit, genügend Zeit, die gefährliche Situation zu realisieren. Dies tat er denn auch, gab er doch selber an, mit E.________ gestikuliert zu haben.