Die Verletzung dieser Vorschrift wiegt nach der Rechtsprechung prinzipiell schwer, wobei sich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit der Kollision vorliegend auch konkret verwirklichte. Zwar reduzierte die vom Beschuldigten gefahrene tiefe Geschwindigkeit das Gefährdungspotential bis zu einem gewissen Grad, dies jedoch nicht in hinreichendem Masse. So bejaht das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen ist, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Auf-