11 ändert daran nichts. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im eigentlichen Sinne wieder vor dem Lieferwagen einschwenkte, sondern lediglich leicht nach links zog. Demnach hat er das aus Art. 35 Abs. 1 SVG folgende Verbot des Rechtsüberholens missachtet. Die Verletzung dieser Vorschrift wiegt nach der Rechtsprechung prinzipiell schwer, wobei sich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit der Kollision vorliegend auch konkret verwirklichte.