8.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte am Lieferwagen mit Anhänger, der sich ursprünglich vor ihm befunden hatte, halbwegs auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifuhr und anschliessend wieder leicht nach links zog, dies mit dem Ziel, vor diesem wieder auf den Normalstreifen zu wechseln, nahm er ein Rechtsüberholen vor. Trotz des zu diesem Zeitpunkt herrschenden stockenden Verkehrs ist Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV (Überholen im Kolonnenverkehr) entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 278) nicht einschlägig, berechtigt diese Bestimmung doch nicht zum Befahren des Pannenstreifens (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV).