je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). 8.2 Subsumtion