Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG