10 Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Besondere Vorsicht ist im Strassenverkehr namentlich dann geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird.