VRV sind Ausnahmen von diesem Verbot "beim Fahren in parallelen Kolonnen" auf der Autobahn zulässig. Gestattet ist demnach, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen, namentlich auf Art. 44 Abs. 1 SVG). In diesem Sinne sieht auch Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV vor, dass mit der gebotenen Vorsicht bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf.