Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV sind Ausnahmen von diesem Verbot "beim Fahren in parallelen Kolonnen" auf der Autobahn zulässig.