Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet.