8. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn 8.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung.