152 Z. 13 f.). Die Schilderung von E.________, er sei nicht ausgewichen, als der Personenwagen nach links gezogen habe (pag. 10), unterstützt die diesbezügliche Glaubhaftigkeit, da er sich damit selbst belastete. Darüber hinaus hätte es wohl keine Kollision gegeben, wenn der Beschuldigte nicht mindestens leicht nach links gezogen hätte. Denn dass die Kollision wegen E.________ verursacht wurde, ist nicht naheliegend. Beide Fahrzeuge waren mit tiefer Geschwindigkeit unterwegs und E.________ hatte aus seiner nach hinten versetzten Position einen guten Überblick über das Geschehen.