Die Befürchtung eines Ausschwenkens des Anhängers erwähnte der Beschuldigte in seinen Befragungen nie, weshalb dieser nachträgliche Erklärungsversuch der Verteidigung wenig glaubhaft erscheint (pag. 278). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte wie soeben erwähnt aussagte, er sei – nachdem er den Lieferwagen erstmals bemerkte – leicht seitlich vor diesem bzw. auf gleicher Höhe wie die Führerkabine gefahren, weshalb ein Ausschwenken des Anhängers für ihn ohnehin irrelevant gewesen wäre. Davon abgesehen hätte der Anhänger kaum derart stark ausschwenken können, sodass er den Beschuldigten selbst auf dem Pannenstreifen noch hätte treffen können.