Weiter erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, er habe sich nicht getraut zu bremsen, weil der andere ein relativ langes Fahrzeug gehabt habe und mit dem ganzen Fahrzeug «voll rechts reingezogen» habe, was ihm Angst gemacht habe. Ausserdem sei er immer weiter vorne als der andere gewesen und habe ja auch zum vorderen Fahrzeug genug Abstand halten müssen (pag. 156 Z. 17 ff.; vgl. pag. 275 Z. 12 ff.). Die Befürchtung eines Ausschwenkens des Anhängers erwähnte der Beschuldigte in seinen Befragungen nie, weshalb dieser nachträgliche Erklärungsversuch der Verteidigung wenig glaubhaft erscheint (pag.