Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zuvor einmal stillstanden. Dies schilderte der Beschuldigte auch vor der Vorinstanz: Der Verkehr sei zum Stillstand gekommen, da sei er auf der rechten Spur und der Lieferwagen links gewesen. Es sei dann im Schritttempo weitergegangen und der Lieferwagen habe begonnen, nach rechts hinüberzuziehen (pag. 154 f. Z. 44 ff. und pag. 155 Z. 38 f.). Zum Zeitpunkt, als es zum Unfall gekommen sei, hätten die Autos auf den drei Spuren mehr oder weniger gestanden (pag. 155 Z. 5). Auch wenn der Beschuldigte gleichzeitig ausführte, das Ganze sei "ziemlich rassig" geschehen (pag.