278) – problemlos anhalten können, ohne hinterherfahrende Fahrzeuge zu gefährden. Anders als in der Berufungsbegründung vom 1. September 2023 machte der Beschuldigte in seinen Befragungen ausserdem nie geltend, der Lieferwagen mit Anhänger habe sich seitlich rasch genähert und er habe befürchtet, im Falle eines Abbremsens vom hinteren Teil des Lieferwagens getroffen zu werden (pag. 226). Vielmehr sagte er unmittelbar nach dem Vorfall aus, er sei nach rechts auf den Pannenstreifen ausgewichen. Als der Verkehr wieder gerollt sei, seien sie wieder angefahren (pag. 15). Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zuvor einmal stillstanden.