7 Linie zum Zweck befuhr, dem Lieferwagen samt Anhänger auszuweichen. Nichtsdestotrotz gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll und ist entsprechend unbestritten, dass er über eine Strecke von mindestens 50 Metern mit mindestens zwei Rädern auf dem Pannenstreifen war. Warum der Beschuldigte auf dem Pannenstreifen weiterfuhr, anstatt abzubremsen bzw. anzuhalten, erschliesst sich der Kammer nicht. Auf dem Pannenstreifen hätte er – entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 278) – problemlos anhalten können, ohne hinterherfahrende Fahrzeuge zu gefährden.