Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu Beginn etwas weiter hinten rechts vom Lieferwagen auf dem Normalstreifen fuhr, zunächst nicht bemerkte, dass dieser vor ihn auf den Normalstreifen wechseln wollte und ihm deshalb keinen Platz liess, was dann E.________ zum gestikulieren brachte. Des Weiteren ist wie bereits gesehen erstellt, dass die Fahrzeugkomposition von E.________ anschliessend nach rechts zog. Es scheint verständlich, dass der Beschuldigte aufgrund dieser Situation "überrascht und überfordert" (pag. 155 Z. 47) war. Die Kammer geht denn auch davon aus, dass er den Pannenstreifen in erster