9), was der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit übersehen hatte, als er am Lieferwagen vorbeifuhr. Dafür spricht, dass der Beschuldigte den Lieferwagen gemäss eigenen Schilderungen erst beim Gestikulieren von E.________, als sie auf gleicher Höhe waren, erstmals wahrgenommen hatte (pag. 13, pag. 274 Z. 27 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu Beginn etwas weiter hinten rechts vom Lieferwagen auf dem Normalstreifen fuhr, zunächst nicht bemerkte, dass dieser vor ihn auf den Normalstreifen wechseln wollte und ihm deshalb keinen Platz liess, was dann E.________ zum gestikulieren brachte.