Dafür spricht einerseits die Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Lieferwagen keine Anstalten gemacht habe, den Fahrstreifen zu wechseln, als er rechts an diesem vorbeigefahren sei (pag. 15). Andererseits schilderte auch E.________, der Herr [der Beschuldigte] sei von hinten gekommen (pag. 152 Z. 2), wobei die Kammer E.________ ebenfalls – wenn auch mit gewissen Relativierungen – als im Wesentlichen glaubhaft einschätzt. Weiter ist für die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass E.________ mit dem Beschuldigten gestikulierte, als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hatten (vgl. pag.