275 Z. 36 ff.), was er so in der polizeilichen Einvernahme nicht beschrieben hatte. Hinsichtlich der Position der Fahrzeuge steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte sich ursprünglich, mithin vor dem Manöver, mit seinem Fahrzeug auf der Normalspur weiter hinten als der Lieferwagen auf der Überholspur befand und anschliessend aufschloss, so dass sie auf gleicher Höhe waren. Dafür spricht einerseits die Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Lieferwagen keine Anstalten gemacht habe, den Fahrstreifen zu wechseln, als er rechts an diesem vorbeigefahren sei (pag.