Ebenfalls erläuterte er sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss, er sei zunächst auf gleicher Höhe mit dem Lieferwagen gewesen, anschliessend sei er aber immer weiter vorne gewesen, dies auch, als er sich auf dem Pannenstreifen befunden habe (vgl. pag. 154 Z. 45 f., pag. 156 Z. 24, pag. 273 Z. 15, pag. 275 Z. 36 ff.), was er so in der polizeilichen Einvernahme nicht beschrieben hatte.