6 Die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere jene anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme – erweisen sich nach Überzeugung der Kammer im Wesentlichen als glaubhaft. Eine gewisse Tendenz zu Beschönigungen ist jedoch festzustellen. So betonte der Beschuldigte erst bei der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei immer nach rechts gefahren zum Ausweichen, und nicht nach links (pag. 155 Z. 33 f., pag. 273 Z. 14 ff.).