_ bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen seine Aussagen. Auf entsprechende Fragen hin ergänzte er, sie seien über eine Distanz von maximal 100 Metern parallel gefahren, wobei keiner komplett angehalten habe, höchstens, weil man dies wegen des stockenden Verkehrs gemusst habe. Er könne nicht mehr sagen, wie weit das Auto des Beschuldigten auf dem Pannenstreifen gewesen sei, es sei aber sicher einmal darauf gewesen (pag. 152 Z. 17 ff.).