156 Z. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen das bereits von ihm Gesagte. Darüber hinaus führte er aus, es sei nicht so gewesen, wie das immer dargestellt worden sei (pag. 272 Z. 16). Er sei insbesondere nicht auf den Pannenstreifen und dann wieder auf den Normalstreifen zurück. Er sei immer vor E.________ gewesen, er habe ihn nicht auf dem Pannenstreifen überholen wollen. Die Unfallskizze der Polizei sei nicht richtig (pag. 273 Z. 12 ff.). Weiter erklärte er auf Frage nach der Position der Fahrzeuge, E.________ sei so schräg hinter ihm gewesen.