5 für den Notfall da und er habe sich nicht dafür gehabt, ganz auf den Pannenstreifen zu fahren (pag. 155 Z. 1 ff.). Auf dem Pannenstreifen habe er bis zur Kollision ca. 50 Meter zurückgelegt (pag. 156 Z. 14). Die Frage der Vorinstanz, ob es auch möglich gewesen wäre, hinter E.________ wieder einzuspuren, verneinte er; dies, da er [E.________] ein relativ langes Fahrzeug gehabt habe. Er [der Beschuldigte] habe sich nicht getraut zu bremsen, weil der andere mit dem Fahrzeug voll rechts reingezogen sei.