7.4 Beweiswürdigung der Kammer Die nachfolgende Beweiswürdigung fokussiert sich auf die Fragen nach dem Fahrverhalten des Beschuldigten auf dem Pannenstreifen, seinen Beweggründen, einer allfälligen Notsituation und möglichen Rechtfertigungsgründen für sein Fahrverhalten. In seiner Ersteinvernahme vom 12. November 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach der Einfahrt F.________ habe der Verkehr gestockt, wobei er mit ca. 20- 30 km/h auf dem ersten Überholstreifen gefahren sei. Da auf dem Normalstreifen eine Lücke gewesen sei, habe er nach rechts gewechselt und dort leicht beschleunigt.