Um die Situation zu entschärfen und eine Kollision zu vermeiden, hätte er jederzeit abbremsen können und müssen. Ein langsames Abbremsen hätte zu keiner Gefahr für hinterherfahrende Fahrzeuge geführt, zumal ohnehin stockender Verkehr geherrscht habe. Die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er nicht habe abbremsen können, würden allesamt nicht überzeugen (pag. 191 ff.). 7.4 Beweiswürdigung der Kammer