Die Vorinstanz erachtete es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte über eine Strecke von mindestens 50 Metern mit mindestens zwei Rädern seines Fahrzeugs auf dem Pannenstreifen am Lieferwagen vorbeigefahren war, dies mit der Absicht, wieder vor dem Lieferwagen auf den Normalstreifen zu wechseln, ehe es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. Weiter erwog sie, es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte gezwungen gewesen sei, auf dem Pannenstreifen weiterzufahren. Um die Situation zu entschärfen und eine Kollision zu vermeiden, hätte er jederzeit abbremsen können und müssen.