4 habe und vom Lenker des Lieferwagens auf den Pannenstreifen abgedrängt worden sei. Betreffend das Rahmengeschehen stütze sie sich somit auf die Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtete es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte über eine Strecke von mindestens 50 Metern mit mindestens zwei Rädern seines Fahrzeugs auf dem Pannenstreifen am Lieferwagen vorbeigefahren war, dies mit der Absicht, wieder vor dem Lieferwagen auf den Normalstreifen zu wechseln, ehe es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam.