151 ff.) vor. Auf die einzelnen Beweismittel wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen. 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt im Ergebnis als erstellt. Sie erwog im Wesentlichen, zusammen mit der Verteidigung gehe sie davon aus, dass der Beschuldigte nicht die ausgezogene Sicherheitslinie überfahren