Als subjektive Beweismittel sind die Erstaussagen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall vom 12. November 2021 (pag. 13 ff.), seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2023 (pag. 154 ff.) sowie diejenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 (pag. 271 ff.) aktenkundig. Ebenfalls als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Erstaussagen des Lenkers des Lieferwagens, E.________, sowie dessen Zeugenaussagen vor der Vorinstanz (pag. 9 ff. und pag. 151 ff.) vor.