272 Z. 45). Fest steht schliesslich, dass die vordere rechte Seite des Lieferwagens mit der hinteren linken Seite des Personenwagens des Beschuldigten kollidierte und daraufhin beide Beteiligten auf dem Pannenstreifen anhielten (Strafanzeige pag. 6, Einvernahme Vorinstanz pag. 155 Z. 2 ff., Einvernahme an der Berufungsverhandlung pag. 273 Z. 1 ff.). Bestritten ist demgegenüber das Geschehen kurz vor der Kollision, die Frage, wie es zur Kollision gekommen war, sowie ob und wenn ja welche Handlungsalternativen es für den Beschuldigten gegeben hätte.