__ Richtung D.________ unterwegs war, wobei auf den drei Fahrspuren ein dichtes Verkehrsaufkommen und stockender Verkehr herrschte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte zumindest teilweise den Pannenstreifen befuhr, als ein auf dem ersten Überholstreifen fahrender Lieferwagen samt Anhänger nach rechts auf die Normalspur wechseln wollte (Ersteinvernahme pag. 13 und pag. 15, Einvernahme Vorinstanz pag. 154 f. Z. 40 ff., Einvernahme an der Berufungsverhandlung pag. 272 Z. 45).