3 und vorsätzlich einen auf dem Normalstreifen fahrenden leichten Anhängerzug rechts überholt, wodurch er durch die Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen habe (grobe Verkehrsregelverletzung). 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 bei C.________ Richtung D.__