5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 1. September 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 225). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer somit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.