171, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 178). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. August 2023 (pag. 211 f.) langte beim Obergericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. September 2023 auch die Berufungserklärung des Beschuldigten frist- und formgerecht ein (pag. 225 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. September 2023 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 237).