Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 381 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Lustenberger (Präsidentin i.V.) Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Gadola Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. April 2023 (PEN 22 281) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschul- digter) mit Urteil vom 28. April 2023 der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen, beides begangen am 12. No- vember 2021 auf der Autobahn A1 in C.________ in Fahrtrichtung D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte ihn die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausma- chend CHF 1'200.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00, unter Fest- setzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage, zu einer Übertretungsbusse von CHF 140.00, ebenfalls unter Festsetzung der Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage, sowie zu den erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'200.00 (alles pag. 171, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 frist- gerecht Berufung an (pag. 178). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. August 2023 (pag. 211 f.) langte beim Obergericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. September 2023 auch die Berufungserklärung des Beschuldigten frist- und form- gerecht ein (pag. 225 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. September 2023 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 237). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 26. August 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Vertei- digung statt (pag. 269 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 30. Juli 2024, pag. 254 ff.), ein IVZ-Auszug (datierend vom 2. August 2024, pag. 259) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (ebenfalls datierend vom 2. August 2024, pag. 258) eingeholt. Ebenfalls von Amtes wegen wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zu Proto- koll einvernommen (pag. 271 ff.). 2 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 281; Hervorhebung im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung durch un- zulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen, beides angeblich begangen am 12. November 2021 auf der Autobahn A1 C.________ in Fahrtrichtung D.________. 2. A.________ sei für seine notwendige Beteiligung am Strafverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO von CHF 200.00 auszurichten. 3. A.________ seien die gesamten erstinstanzlich geltend gemachten Verteidigungskosten in Höhe von CHF 5'444.15 sowie die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MWST) gemäss separat eingereichter Kostennote zu ersetzen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich an den Kanton Bern auf- zuerlegen. 5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 1. Sep- tember 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 225). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer somit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht er- fasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 und 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Strafbefehl vom 5. September 2022 (pag. 61) wird dem Beschuldigten vor- geworfen, am 12. November 2021 um ca. 16:05 Uhr seinen Personenwagen mit den Kontrollschildern ________ auf der Autobahn A1 in C.________ auf dem Normal- streifen in Fahrtrichtung D.________ gelenkt zu haben. Als ein auf dem ersten Über- holstreifen fahrender Lieferwagen mit Anhänger auf den Normalstreifen habe wech- seln wollen, sei der Beschuldigte auf den Pannenstreifen ausgewichen. Statt dort anzuhalten, sei er auf dem Pannenstreifen weiter am Lieferwagen mit Anhänger vor- beigefahren, dies in der Absicht, vor dem Lieferwagen wieder auf den Normalstreifen zu wechseln, worauf es zur seitlichen Kollision mit dem Lieferwagen gekommen sei. Der Beschuldigte habe damit den Pannenstreifen über eine nicht mehr angemes- sene Strecke befahren (einfache Verkehrsregelverletzung) und unzulässigerweise 3 und vorsätzlich einen auf dem Normalstreifen fahrenden leichten Anhängerzug rechts überholt, wodurch er durch die Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen habe (grobe Verkehrsregelverletzung). 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt mit seinem Perso- nenwagen auf der Autobahn A1 bei C.________ Richtung D.________ unterwegs war, wobei auf den drei Fahrspuren ein dichtes Verkehrsaufkommen und stockender Verkehr herrschte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte zumindest teil- weise den Pannenstreifen befuhr, als ein auf dem ersten Überholstreifen fahrender Lieferwagen samt Anhänger nach rechts auf die Normalspur wechseln wollte (Er- steinvernahme pag. 13 und pag. 15, Einvernahme Vorinstanz pag. 154 f. Z. 40 ff., Einvernahme an der Berufungsverhandlung pag. 272 Z. 45). Fest steht schliesslich, dass die vordere rechte Seite des Lieferwagens mit der hinteren linken Seite des Personenwagens des Beschuldigten kollidierte und daraufhin beide Beteiligten auf dem Pannenstreifen anhielten (Strafanzeige pag. 6, Einvernahme Vorinstanz pag. 155 Z. 2 ff., Einvernahme an der Berufungsverhandlung pag. 273 Z. 1 ff.). Bestritten ist demgegenüber das Geschehen kurz vor der Kollision, die Frage, wie es zur Kollision gekommen war, sowie ob und wenn ja welche Handlungsalternativen es für den Beschuldigten gegeben hätte. 7. Beweiswürdigung 7.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO korrekt wiedergegeben (pag. 189); darauf kann integral verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2 Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer die Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 7. Dezember 2021 samt Rapport (pag. 1 ff.) vor. Als subjektive Be- weismittel sind die Erstaussagen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall vom 12. November 2021 (pag. 13 ff.), seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2023 (pag. 154 ff.) sowie diejenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 (pag. 271 ff.) aktenkundig. Ebenfalls als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Erstaussagen des Lenkers des Lieferwagens, E.________, sowie dessen Zeugenaussagen vor der Vorinstanz (pag. 9 ff. und pag. 151 ff.) vor. Auf die einzelnen Beweismittel wird, soweit erforder- lich, im Rahmen der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung näher eingegan- gen. 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt im Ergebnis als erstellt. Sie erwog im Wesentlichen, zusammen mit der Verteidigung gehe sie davon aus, dass der Beschuldigte nicht die ausgezogene Sicherheitslinie überfahren 4 habe und vom Lenker des Lieferwagens auf den Pannenstreifen abgedrängt worden sei. Betreffend das Rahmengeschehen stütze sie sich somit auf die Aussagen des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtete es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte über eine Strecke von mindestens 50 Metern mit mindestens zwei Rädern seines Fahrzeugs auf dem Pannenstreifen am Lieferwagen vorbeigefahren war, dies mit der Absicht, wieder vor dem Lieferwagen auf den Normalstreifen zu wechseln, ehe es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. Weiter erwog sie, es sei unzu- treffend, dass der Beschuldigte gezwungen gewesen sei, auf dem Pannenstreifen weiterzufahren. Um die Situation zu entschärfen und eine Kollision zu vermeiden, hätte er jederzeit abbremsen können und müssen. Ein langsames Abbremsen hätte zu keiner Gefahr für hinterherfahrende Fahrzeuge geführt, zumal ohnehin stocken- der Verkehr geherrscht habe. Die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er nicht habe abbremsen können, würden allesamt nicht überzeugen (pag. 191 ff.). 7.4 Beweiswürdigung der Kammer Die nachfolgende Beweiswürdigung fokussiert sich auf die Fragen nach dem Fahr- verhalten des Beschuldigten auf dem Pannenstreifen, seinen Beweggründen, einer allfälligen Notsituation und möglichen Rechtfertigungsgründen für sein Fahrverhal- ten. In seiner Ersteinvernahme vom 12. November 2021 gab der Beschuldigte zu Proto- koll, nach der Einfahrt F.________ habe der Verkehr gestockt, wobei er mit ca. 20- 30 km/h auf dem ersten Überholstreifen gefahren sei. Da auf dem Normalstreifen eine Lücke gewesen sei, habe er nach rechts gewechselt und dort leicht beschleu- nigt. Er könne nicht sagen, ob er direkt hinter dem Lieferwagen [gemeint hinter dem Lieferwagenfahrer des Zeugen E.________] gefahren sei. Als er auf gleicher Höhe mit dessen Führerkabine gewesen sei, sei dieser nach rechts gekommen, bis seine rechten Räder auf dem Normalstreifen gewesen seien. Sie hätten beide gestikuliert und beschleunigt. Da der Verkehr vor ihm gestockt habe, habe er abbremsen müs- sen. Der Lieferwagen habe ebenfalls abgebremst und weiter nach rechts auf den Normalstreifen gezogen. Er [der Beschuldigte] sei nach rechts auf den Pannenstrei- fen ausgewichen. Er sei fast vor dem Lieferwagen gewesen, noch etwa eine halbe Fahrzeugbreite auf dem Pannenstreifen, als es hinten links zur Kollision gekommen sei, dies ca. bei Schritttempo. Als er rechts am Lieferwagen vorbeigefahren sei, habe dieser keine Anstalten gemacht, den Fahrstreifen zu wechseln (pag. 13 und pag. 15). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte weitestgehend auch vor der Vorinstanz. Ergänzend führte er aus, als der Lieferwagen begonnen habe, nach rechts zu ziehen, habe er überlegt, was er machen solle – abbremsen oder nicht – und er sei dann mit zwei Rädern auf den Pannenstreifen gefahren. Erst als der Lieferwagen in ihn hin- eingefahren gewesen sei, sei er mit allen vier Rädern auf den Pannenstreifen gefah- ren. Den Lieferwagen habe er vorher erst bemerkt, als sie auf gleicher Höhe gewe- sen seien. Beim Nebeneinanderfahren seien sie Schritttempo gefahren, dies während 100 Metern. Er sei auf den Pannenstreifen ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden. Er sei je hälftig auf dem Normalstreifen und dem Pannenstreifen ge- wesen. Auf Frage gab er sodann an, im Nachhinein wäre es ihm möglich gewesen, auf dem Pannenstreifen, also ganz rechts, zu halten. Der Pannenstreifen sei ja aber 5 für den Notfall da und er habe sich nicht dafür gehabt, ganz auf den Pannenstreifen zu fahren (pag. 155 Z. 1 ff.). Auf dem Pannenstreifen habe er bis zur Kollision ca. 50 Meter zurückgelegt (pag. 156 Z. 14). Die Frage der Vorinstanz, ob es auch möglich gewesen wäre, hinter E.________ wieder einzuspuren, verneinte er; dies, da er [E.________] ein relativ langes Fahrzeug gehabt habe. Er [der Beschuldigte] habe sich nicht getraut zu bremsen, weil der andere mit dem Fahrzeug voll rechts reinge- zogen sei. Er [der Beschuldigte] hätte gleich sofort mit dem ganzen Fahrzeug auf den Pannenstreifen fahren müssen. Er habe gedacht, der mache ihm jetzt Angst. Mit dem ganzen Zugfahrzeug sei der andere nach rechts gekommen (pag. 156 Z. 16 ff.). Schliesslich führte er auf die Anschlussfrage, weshalb es nicht möglich gewesen sei, einfach langsamer zu fahren, ergänzend aus, er sei immer weiter vorne gewesen als E.________. Dieser sei immer eine halbe Fahrzeugbreite hinter ihm gewesen (pag. 156 Z. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen das bereits von ihm Gesagte. Darüber hinaus führte er aus, es sei nicht so gewesen, wie das immer dargestellt worden sei (pag. 272 Z. 16). Er sei insbesondere nicht auf den Pannenstreifen und dann wieder auf den Normalstreifen zurück. Er sei immer vor E.________ gewesen, er habe ihn nicht auf dem Pannenstreifen überholen wol- len. Die Unfallskizze der Polizei sei nicht richtig (pag. 273 Z. 12 ff.). Weiter erklärte er auf Frage nach der Position der Fahrzeuge, E.________ sei so schräg hinter ihm gewesen. Also zuerst seien sie auf gleicher Höhe gewesen, nachher sei eben seine Kolonne ein bisschen schneller gewesen (pag. 275 Z. 36 f.). Als Grund, warum er nicht habe abbremsen können, nannte er zusätzlich zu den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genannten Punkten, er hätte damit den ganzen Verkehr blockiert (pag. 275 Z. 25). Der Lieferwagenfahrer und Zeuge E.________ deponierte am 12. November 2021 bei der Polizei, er habe bei der Einfahrt F.________ hinter sich ein Auto nach rechts über die Sicherheitslinie fahren sehen. Er habe den Blinker nach rechts gesetzt und auf den Normalstreifen gewechselt. Als er komplett auf dem Normalstreifen gewesen sei, sei dieser Personenwagen rechts neben ihn gefahren. Der Personenwagen habe vor ihn gewollt, deshalb sei er nach rechts ausgewichen und habe vor ihm wieder auf den Normalstreifen gewollt. Er [E.________] sei mit ca. 30-40 km/h ge- fahren. Den Abstand habe er nicht grösser gemacht, weil der Personenwagen ihn so nicht überholen dürfe. Dann sei der Personenwagen nach links gezogen. Er sei nicht ausgewichen und sie seien kollidiert (pag. 9 f.). Auch E.________ bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen seine Aussagen. Auf entsprechende Fragen hin ergänzte er, sie seien über eine Distanz von maximal 100 Metern parallel gefahren, wobei keiner komplett angehalten habe, höchstens, weil man dies wegen des stockenden Verkehrs ge- musst habe. Er könne nicht mehr sagen, wie weit das Auto des Beschuldigten auf dem Pannenstreifen gewesen sei, es sei aber sicher einmal darauf gewesen (pag. 152 Z. 17 ff.). 6 Die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere jene anlässlich seiner ersten poli- zeilichen Einvernahme – erweisen sich nach Überzeugung der Kammer im Wesent- lichen als glaubhaft. Eine gewisse Tendenz zu Beschönigungen ist jedoch festzu- stellen. So betonte der Beschuldigte erst bei der Einvernahme anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, er sei immer nach rechts gefahren zum Ausweichen, und nicht nach links (pag. 155 Z. 33 f., pag. 273 Z. 14 ff.). In der Berufungsverhand- lung führte er weiter zum ersten Mal aus, er habe dort vielleicht bei der Polizei ein paar Dinge gesagt, als er natürlich total geschockt gewesen sei von dem Ablauf, welcher dort passiert sei (pag. 272 Z. 18 f.), was auf einen nachträglichen Er- klärungs- und Abschwächungsversuch seiner tatnächsten Aussagen hindeutet. Ebenfalls erläuterte er sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss, er sei zunächst auf gleicher Höhe mit dem Lieferwagen gewesen, anschliessend sei er aber immer weiter vorne gewesen, dies auch, als er sich auf dem Pannenstreifen befunden habe (vgl. pag. 154 Z. 45 f., pag. 156 Z. 24, pag. 273 Z. 15, pag. 275 Z. 36 ff.), was er so in der polizeilichen Einvernahme nicht beschrieben hatte. Hinsichtlich der Position der Fahrzeuge steht für die Kammer fest, dass der Beschul- digte sich ursprünglich, mithin vor dem Manöver, mit seinem Fahrzeug auf der Nor- malspur weiter hinten als der Lieferwagen auf der Überholspur befand und ansch- liessend aufschloss, so dass sie auf gleicher Höhe waren. Dafür spricht einerseits die Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Lieferwagen keine Anstalten gemacht habe, den Fahrstreifen zu wechseln, als er rechts an diesem vorbeigefahren sei (pag. 15). Andererseits schilderte auch E.________, der Herr [der Beschuldigte] sei von hinten gekommen (pag. 152 Z. 2), wobei die Kammer E.________ ebenfalls – wenn auch mit gewissen Relativierungen – als im Wesentlichen glaubhaft einschätzt. Weiter ist für die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass E.________ mit dem Be- schuldigten gestikulierte, als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hatten (vgl. pag. 13, pag. 154 Z. 45 f., pag. 272 Z. 33 f.), was wiederum bedeutet, dass davor etwas geschehen sein musste, das Anlass für ein Gestikulieren von E.________ gab. Gestützt auf dessen glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass dieser den Blinker gesetzt hatte, um auf die Normalspur wechseln zu können (vgl. pag. 9), was der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit übersehen hatte, als er am Lieferwagen vorbeifuhr. Dafür spricht, dass der Beschuldigte den Liefer- wagen gemäss eigenen Schilderungen erst beim Gestikulieren von E.________, als sie auf gleicher Höhe waren, erstmals wahrgenommen hatte (pag. 13, pag. 274 Z. 27 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahr- zeug zu Beginn etwas weiter hinten rechts vom Lieferwagen auf dem Normalstreifen fuhr, zunächst nicht bemerkte, dass dieser vor ihn auf den Normalstreifen wechseln wollte und ihm deshalb keinen Platz liess, was dann E.________ zum gestikulieren brachte. Des Weiteren ist wie bereits gesehen erstellt, dass die Fahrzeugkomposition von E.________ anschliessend nach rechts zog. Es scheint verständlich, dass der Be- schuldigte aufgrund dieser Situation "überrascht und überfordert" (pag. 155 Z. 47) war. Die Kammer geht denn auch davon aus, dass er den Pannenstreifen in erster 7 Linie zum Zweck befuhr, dem Lieferwagen samt Anhänger auszuweichen. Nichts- destotrotz gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll und ist entsprechend unbestrit- ten, dass er über eine Strecke von mindestens 50 Metern mit mindestens zwei Rä- dern auf dem Pannenstreifen war. Warum der Beschuldigte auf dem Pannenstreifen weiterfuhr, anstatt abzubremsen bzw. anzuhalten, erschliesst sich der Kammer nicht. Auf dem Pannenstreifen hätte er – entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 278) – problemlos anhalten kön- nen, ohne hinterherfahrende Fahrzeuge zu gefährden. Anders als in der Berufungs- begründung vom 1. September 2023 machte der Beschuldigte in seinen Befragun- gen ausserdem nie geltend, der Lieferwagen mit Anhänger habe sich seitlich rasch genähert und er habe befürchtet, im Falle eines Abbremsens vom hinteren Teil des Lieferwagens getroffen zu werden (pag. 226). Vielmehr sagte er unmittelbar nach dem Vorfall aus, er sei nach rechts auf den Pannenstreifen ausgewichen. Als der Verkehr wieder gerollt sei, seien sie wieder angefahren (pag. 15). Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zuvor einmal still- standen. Dies schilderte der Beschuldigte auch vor der Vorinstanz: Der Verkehr sei zum Stillstand gekommen, da sei er auf der rechten Spur und der Lieferwagen links gewesen. Es sei dann im Schritttempo weitergegangen und der Lieferwagen habe begonnen, nach rechts hinüberzuziehen (pag. 154 f. Z. 44 ff. und pag. 155 Z. 38 f.). Zum Zeitpunkt, als es zum Unfall gekommen sei, hätten die Autos auf den drei Spu- ren mehr oder weniger gestanden (pag. 155 Z. 5). Auch wenn der Beschuldigte gleichzeitig ausführte, das Ganze sei "ziemlich rassig" geschehen (pag. 155 Z. 30), wird aus seinen Aussagen klar, dass die Fahrzeuge sich unmittelbar vor dem Unfall langsam – im Schritttempo – bewegten, was denn auch der Verkehrssituation (sto- ckender Verkehr) entspricht. Von einem raschen Annähern des Lieferwagens kann somit keine Rede sein. Weiter erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, er habe sich nicht getraut zu bremsen, weil der andere ein relativ langes Fahrzeug gehabt habe und mit dem ganzen Fahrzeug «voll rechts reingezogen» habe, was ihm Angst gemacht habe. Ausserdem sei er immer weiter vorne als der andere gewesen und habe ja auch zum vorderen Fahrzeug genug Abstand halten müssen (pag. 156 Z. 17 ff.; vgl. pag. 275 Z. 12 ff.). Die Befürchtung eines Ausschwenkens des Anhängers erwähnte der Beschuldigte in seinen Befragungen nie, weshalb dieser nachträgliche Er- klärungsversuch der Verteidigung wenig glaubhaft erscheint (pag. 278). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte wie soeben erwähnt aussagte, er sei – nachdem er den Lieferwagen erstmals bemerkte – leicht seitlich vor diesem bzw. auf gleicher Höhe wie die Führerkabine gefahren, weshalb ein Ausschwenken des Anhängers für ihn ohnehin irrelevant gewesen wäre. Davon abgesehen hätte der Anhänger kaum derart stark ausschwenken können, sodass er den Beschuldigten selbst auf dem Pannenstreifen noch hätte treffen können. Entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung (vgl. pag. 278) sind solche logischen Überlegungen von Verkehrsteilnehmen- den auch in einer Stresssituation zu erwarten. Insgesamt lässt sich somit nicht schlüssig erklären, weshalb der Beschuldigte, nachdem er bereits teilweise auf den Pannenstreifen ausgewichen war, nicht weiter abbremste bzw. mit dem ganzen Fahrzeug auf dem Pannenstreifen anhielt, um den Lieferwagen vorbeizulassen. Es 8 macht eher den Anschein, als ob der Beschuldigte, als er das aus seiner Sicht regel- widrige Nach-rechts-Drängen des Lieferwagens registrierte, nicht nachgeben wollte und auf seiner Position beharrte. Schliesslich ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeili- chen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall (pag. 15) davon auszugehen, dass er auf dem Pannenstreifen am Lieferwagen vorbeifuhr und wieder leicht nach links zog. Zwar verneinte er dies sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung als auch an der Berufungsverhandlung (pag. 155 Z. 33, pag. 273 Z. 14 ff.), was jedoch als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. So spre- chen insbesondere die Aussagen von E.________ dafür, dass der Beschuldigte auf dem Pannenstreifen an diesem vorbei und anschliessend leicht nach links fuhr (vgl. pag. 10, pag. 152 Z. 13 f.). Die Schilderung von E.________, er sei nicht aus- gewichen, als der Personenwagen nach links gezogen habe (pag. 10), unterstützt die diesbezügliche Glaubhaftigkeit, da er sich damit selbst belastete. Darüber hinaus hätte es wohl keine Kollision gegeben, wenn der Beschuldigte nicht mindestens leicht nach links gezogen hätte. Denn dass die Kollision wegen E.________ verur- sacht wurde, ist nicht naheliegend. Beide Fahrzeuge waren mit tiefer Geschwindig- keit unterwegs und E.________ hatte aus seiner nach hinten versetzten Position einen guten Überblick über das Geschehen. Wäre der Beschuldigte – halb auf dem Pannenstreifen – strikt geradeaus gefahren, hätte E.________ die Kollision somit wissentlich und willentlich verursachen müssen, was wenig nachvollziehbar und ins- besondere auch mit Blick auf seinen Beruf als Chauffeur (pag. 4) unwahrscheinlich erscheint. Schliesslich sprechen auch die im Polizeirapport wiedergegebenen Anga- ben des Beschuldigten dafür, dass dieser wieder links vor dem Lieferwagen einbie- gen wollte. So habe der Personenwagen vor dem Lieferwagen wieder nach links auf den Normalstreifen wechseln wollen, da der Verkehr ins Stocken geraten sei (pag. 5). Insgesamt erachtet es die Kammer entgegen der Vorbingen der Verteidi- gung (pag. 277 f.) deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Personen- wagen am Lieferwagen mit mindestens zwei Rädern auf dem Pannenstreifen vorbei- fuhr und anschliessend wieder leicht nach links zog. 7.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erweist sich der folgende Kernsachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn bei stockendem Verkehr zuerst auf dem ersten Überholstreifen und wechselte danach auf die Nor- malspur. Nach dem Spurenwechsel begann er, zum vorderen Fahrzeug aufzusch- liessen. Etwas schräg weiter vorne auf der Überholspur fuhr gleichzeitig ein Liefer- wagen samt Anhänger, der ebenfalls auf die Normalspur wechseln wollte. Nach dem Spurenwechsel und Aufschliessen des Beschuldigten befanden sich die beiden Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe. Der Beschuldigte nahm den Lieferwagen erst wahr, als ihm das Gestikulieren des Lieferwagenfahrers, E.________, auffiel. Während rund 100 Metern fuhren die beiden Fahrzeuge im Schritttempo nebenein- ander her. Dabei begann E.________, mit seiner Lieferwagenkomposition nach rechts zu ziehen und er drängte das Fahrzeug des Beschuldigten dadurch gegen rechts ab. Um auszuweichen, befuhr der Beschuldigte mit mindestens zwei Rädern den Pannenstreifen. Anstatt dort anzuhalten bzw. abzubremsen, beschleunigte er 9 und fuhr über eine Strecke von rund 50 Metern auf dem Pannenstreifen weiter und am Lieferwagen vorbei. Von dort aus wollte er wieder vollständig auf die Normalspur einbiegen und zog leicht nach links, wobei es zur Kollision mit dem Lieferwagen von E.________ kam und dessen rechte vordere Seite mit der linken hinteren Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten zusammenstiess. III. Rechtliche Würdigung 8. Grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn 8.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelds- trafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hin- weisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicher- heit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt grundsätzlich eine erhöhte abs- trakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Aus- schwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Über- holens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV sind Ausnahmen von diesem Verbot "beim Fahren in parallelen Kolonnen" auf der Autobahn zulässig. Gestattet ist demnach, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfah- ren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen, namentlich auf Art. 44 Abs. 1 SVG). In diesem Sinne sieht auch Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV vor, dass mit der gebotenen Vorsicht bei Kolonnen- verkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen an anderen Fahrzeugen vorbei- gefahren werden darf. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiederein- biegen ist aber in jedem Fall untersagt (Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV). Ein solch verbo- tenes Manöver liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen 10 Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Besondere Vorsicht ist im Strassenverkehr namentlich dann geboten, wenn Anzei- chen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung ri- sikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslo- sigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem vorübergehenden Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auf ein zumindest grobfahrlässi- ges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu vernei- nen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem mil- deren Licht erscheinen lassen (BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hin- weisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindi- zien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). 8.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte am Lieferwagen mit Anhänger, der sich ursprünglich vor ihm befunden hatte, halbwegs auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifuhr und anschlies- send wieder leicht nach links zog, dies mit dem Ziel, vor diesem wieder auf den Nor- malstreifen zu wechseln, nahm er ein Rechtsüberholen vor. Trotz des zu diesem Zeitpunkt herrschenden stockenden Verkehrs ist Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV (Überho- len im Kolonnenverkehr) entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 278) nicht ein- schlägig, berechtigt diese Bestimmung doch nicht zum Befahren des Pannenstrei- fens (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV). Dass der Beschuldigte bei seinem Manöver die Nor- malspur nicht gänzlich verliess und den Pannenstreifen nur mit zwei Rädern befuhr, 11 ändert daran nichts. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im eigent- lichen Sinne wieder vor dem Lieferwagen einschwenkte, sondern lediglich leicht nach links zog. Demnach hat er das aus Art. 35 Abs. 1 SVG folgende Verbot des Rechtsüberholens missachtet. Die Verletzung dieser Vorschrift wiegt nach der Rechtsprechung prinzipiell schwer, wobei sich die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer mit der Kollision vorliegend auch konkret verwirklichte. Zwar reduzierte die vom Beschuldigten gefahrene tiefe Geschwindigkeit das Gefährdungspotential bis zu einem gewissen Grad, dies jedoch nicht in hinreichendem Masse. So bejaht das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, sofern die vermin- derte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen ist, da eine sol- che Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Auf- merksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordert (BGE 126 IV 192 E. 3). Genau eine solche Situation lag im hier zu beurteilenden Fall vor. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. Vor der Kollision fuhren die beiden Fahrzeuge eine gewisse Zeit im Schritttempo nebeneinander her, als der Lieferwa- gen nach rechts drängte. Der Beschuldigte hatte, auch mit Blick auf die im Strassen- verkehr zu erwartende Reaktionszeit, genügend Zeit, die gefährliche Situation zu re- alisieren. Dies tat er denn auch, gab er doch selber an, mit E.________ gestikuliert zu haben. Er war sich der Gefährdung, die vom möglicherweise ebenfalls regelwid- rigen Manöver des Lieferwagens ausging, somit klar bewusst. Gerade wegen dieses Manövers wäre der Beschuldigte aber nach Art. 26 Abs. 2 SVG zu risikoarmem Ver- halten berufen gewesen. Dennoch entschied er sich für das Überholmanöver über den Pannenstreifen, womit er wiederum eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer in Kauf nahm. Er gefährdete dabei nicht nur den Lieferwagenfahrer, sondern schuf auch die Gefahr weiterer Auffahrunfälle – beispielsweise bei einem möglichen Ausweichen des Lieferwagens nach links. Diese Gefährdung fremder Rechtsgüter blendete der Beschuldigte völlig aus, womit sein Verhalten trotz der ihm zuzugeste- henden Intention, dem Lieferwagen auszuweichen, als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Mit seinem Einwand, er habe sich in einem Putativnotstand befunden, ist der Be- schuldigte im Übrigen nicht zu hören (vgl. pag. 278). Dies folgt bereits daraus, dass der rechtfertigende Notstand nach Art. 17 StGB eine nicht anders abwendbare Ge- fahr verlangt. Notstand kann nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Vor- liegend wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, auf dem Pan- nenstreifen anzuhalten (oder allenfalls sogar auf dem Normalstreifen weiter abzu- bremsen), womit die Kollision hätte vermieden werden können. Praxisgemäss ist Notstand bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen allgemein nur mit gros- ser Zurückhaltung anzunehmen (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 21 zu Art. 90 mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung). Dies rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten nicht. Es kann damit offenbleiben, ob überhaupt eine tatsächliche oder vermeintliche 12 Notstandssituation vorlag. So oder anders fehlt es an der Voraussetzung der "nicht anders abwendbaren Gefahr". Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig zu erklären. 9. Einfache Verkehrsregelverletzung durch unzulässiges Fahren auf dem Pan- nenstreifen 9.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannen- fahrzeuge gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV nur für Nothalte benützen. Wer diese Vor- schrift bei erhöhtem Verkehrsaufkommen missachtet, nimmt damit in der Regel auch ein Rechtsüberholen vor. Damit bewirkt der Lenker eine Irritation anderer Verkehrs- teilnehmer und letztlich eine unklare Verkehrslage nach Art. 26 Abs. 1 SVG (vgl. BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.2 und 1.3.3). Ob dieser Regelverstoss als einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung zu ahnden ist, beurteilt sich an- hand der konkreten Umstände im Einzelfall (BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.5). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Tatbestand kann aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 58 zu Art. 90). 9.2 Subsumtion Der Beschuldigte befuhr mit mindestens der Hälfte seines Personenwagens den Pannenstreifen. Zwar tat er dies, um dem sich seitlich nähernden Lieferwagen mit Anhänger auszuweichen. In der Folge nahm er jedoch keinen Nothalt vor, wie Art. 36 Abs. 3 VRV es erlaubt hätte, sondern befuhr den Pannenstreifen über eine Strecke von mindestens 50 Metern, wobei er im Begriff war, den Lieferwagen links von ihm zu überholen. Damit nutzte er den Pannenstreifen unerlaubterweise und verstiess gegen Art. 36 Abs. 3 VRV. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nicht vollständig, das heisst nicht mit allen vier Rädern, auf dem Pannenstreifen befand, ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er sich bis zu einem gewissen Grad wohl in einer Stresssituation befand, entschied er sich wissentlich und willent- lich für das Ausweichmanöver mit Weiterfahrt auf dem Pannenstreifen und handelte damit vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist dem- nach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Insbe- sondere kann sich der Beschuldigte, auch was das Fahren auf dem Pannenstreifen 13 angeht, nicht auf Notstand bzw. Putativnotstand berufen (vgl. pag. 278) und er ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. 10. Konkurrenzen Der Beschuldigte hat mit seinem Manöver mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig ver- letzt und dabei sowohl eine grobe als auch eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen. Dies genügt zur Annahme von Idealkonkurrenz, da Art. 90 SVG eine Viel- zahl von Tatbeständen mit Strafe bedroht. Werden auf einer Fahrt also mehrere Ver- kehrsregeln verletzt, besteht innerhalb von Art. 90 SVG grundsätzlich echte Konkur- renz zwischen den einzelnen Tatbeständen (vgl. BGE 91 IV 91 E. 2; WEISSENBER- GER, a.a.O., N 41 f. zu Art. 90). IV. Strafzumessung 11. Theoretische Grundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 149 IV 217 E. 1.1). Nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte sind die Täterkom- ponenten zu prüfen (BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht nebst dem Verschulden der Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). 14 12. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn 12.1 Strafrahmen und Strafart Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Straf- rahmen erstreckt sich somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, derentwegen die- ser ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5), liegen keine vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wiegt das Verschulden des Beschuldigten ins- gesamt leicht. Auch mit Blick auf die präventive Effizienz der Strafe sind keine Gründe ersichtlich, um auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Geldstrafe erweist sich als zweckmässig und ausreichend. 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Objektive Tatschwere Die Verkehrsregeln bzw. die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG schützen in erster Linie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Mittel- bar geschützt sind zudem Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigen- tum bzw. Vermögen (BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Diese Rechtsgüter hat der Beschuldigte konkret gefährdet, indem er auf dem Pannenstreifen rechts am Lie- ferwagen mit Anhänger vorbeifuhr, anschliessend leicht nach links zog und vor die- sem wieder vollständig auf die Normalspur einschwenken wollte, bevor es zur Kolli- sion kam. Mit der Kollision realisierte sich die Gefahr denn auch. Zu berücksichtigen gilt indes, dass der Beschuldigte das besagte Manöver bei sehr geringem Tempo vornahm und die gefährliche Situation vom Lenker des Lieferwagens mitverursacht wurde. Ausserdem fand der Vorfall bei Tageslicht und auf trockener Strasse statt, womit sich auch in dieser Hinsicht keine besondere Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ergibt. Die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt ein hohes Verkehrs- aufkommen herrschte und die Verkehrssituation aufgrund der drei Spuren ohnehin eher kompliziert war, wirkt sich demgegenüber erschwerend aus. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden im Verhältnis zu anderen denkbaren gro- ben Verkehrsregelverletzungen immer noch sehr leicht. Hierfür sind – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten vorschlagen – insgesamt 14 Ta- gessätze zu veranschlagen. 12.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmin- dernd auszuwirken hat. In Bezug auf die Beweggründe ist zu seinen Gunsten fest- zuhalten, dass er nicht rechts überholte, um zu drängeln, sondern weil er dem nach rechts ziehenden Lieferwagen ausweichen wollte. Gleichzeitig wäre das strafbare Manöver durch Abbremsen bzw. Anhalten auf dem Pannenstreifen (oder der Nor- malspur) ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive 15 Tatschwere zufolge eventualvorsätzlicher Begehung leicht strafmindernd, nämlich im Umfang von zwei Tagessätzen, auf die Strafe aus. Das (Gesamt-)Tatverschulden des Beschuldigten wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen – nach wie vor sehr leicht und bleibt, in Übereinstimmung mit der Vor- instanz, bei 12 Tagessätzen. 12.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 2. August 2024, pag. 258) und lebt in geregelten Verhältnissen. Gründe für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit sind keine auszumachen. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte zudem stets korrekt. Er machte zwar Aussagen zum Unfall- hergang, ein eigentliches Geständnis, das nach der Rechtsprechung strafmindernd zu berücksichtigen wäre, liegt dagegen nicht vor (vgl. BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 161). Die Täterkomponenten sind somit neutral zu gewichten und es bleibt im Ergebnis bei einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen. 12.4 Höhe des Tagessatzes 12.4.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus wel- cher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hierbei ist nach der Rechtsprechung auch die Vornahme eines Pauschalabzugs zulässig (vgl. BGer 6B_464/2020 vom 3. Sep- tember 2020 E. 1.4). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem ver- gleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2 mit Hinweisen; BGer 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2). 12.4.2 Berechnung im konkreten Fall Der Beschuldigte liess sich per 1. Februar 2023 pensionieren und dabei sein Kapital auszahlen (pag. 154 Z. 17). Seit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters am 1. Mai 2024 bezieht er eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'450.00 (pag. 256). Nebst dem verfügt der Beschuldigte über ein steuerbares Vermögen von CHF 500'000.00, eine Liegenschaft im Wert von CHF 900'000.00 und hat Hypothe- karschulden in der Höhe von CHF 620'000.00 (pag. 256 f.). Er ist verheiratet und hat 16 drei erwachsene Kinder (pag. 154 Z. 28 ff.). Vor der Vorinstanz äusserte der Be- schuldigte zudem, die aktuellen monatlichen Ausgaben für ihn und seine Ehefrau würden sich auf ca. CHF 6'500.00 belaufen (pag. 154 Z. 21), wobei nicht ersichtlich ist, dass sich daran etwas geändert hätte (vgl. pag. 271 f. Z. 27 ff.). In Anbetracht des verhältnismässig geringen Einkommens im Vergleich zum Vermögen ist die Ta- gessatzhöhe im Einklang mit der Vorinstanz auf CHF 120.00 festzusetzen. 12.5 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschul- digten klarerweise nicht vor. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. 12.6 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massende- linquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf im Grundsatz höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungs- busse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Da das Vorgehen des Beschuldigten trotz des geringfügigen Verschuldens nicht zu bagatellisieren ist, scheint es vorliegend angemessen, nebst der bedingten Gelds- trafe eine Verbindungsbusse zu verhängen. Laut VBRS-Richtlinien beträgt diese bei Rechtsüberholen auf der Autobahn mindestens CHF 500.00, womit die vom Bun- desgericht festgesetzte Grenze von 20 % jedoch überschritten würde. Da die VBRS- Richtlinien lediglich als Leitlinien dienen und für die Kammer nicht bindend sind, wer- den von den hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe zwei Tagessätze zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 240.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die restlichen 10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 120.00 bleibt der bedingte Strafvollzug bestehen. 12.7 Fazit Der Beschuldigte wird für das Rechtsüberholen auf der Autobahn im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 1'200.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) 17 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, die Probezeit beträgt zwei Jahre. 13. Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse be- straft. Bussen (im Geldsummensystem) und Geldstrafen (im Tagessatzsystem) sind keine gleichartigen Strafarten (BGE 147 IV 471 E. 5.2.5). Da die Bildung einer Ge- samtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist die Busse somit kumulativ zur bedingten Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Gemäss Anhang 1, Ziff. 328 der Ordnungsbussenver- ordnung (OBV; SR 314.11) beträgt die Busse für das Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen CHF 140.00. Im ordentlichen Verfahren kann die Bussenliste der OBV als Richtlinie herangezogen werden (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 2018 14 vom 13. Juli 2018 E. 20.2). Vorliegend befuhr der Beschuldigte mit mindestens zwei Rädern seines Personen- wagens den Pannenstreifen auf der Autobahn. Mit rund 50 Metern war die gefahrene Strecke relativ kurz. Das Verschulden ist insgesamt gering, zumal es sich bei der Tat primär um ein Ausweichmanöver handelte. Der Beschuldigte handelte jedoch direkt- vorsätzlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie der OBV ist die Busse vor- liegend auf CHF 140.00 zu bestimmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 2'200.00. Gründe für eine fehlerhafte Kostenbestimmung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen. 14.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch vollumfänglich und wird für das Berufungsverfahren entsprechend kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 424 18 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 bestimmt. 15. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der privat verteidigte Beschuldigte weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung. 19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. November 2021 auf der Autobahn A1 C.________, Fahrtrichtung D.________, durch Rechtsüberholen auf der Autobahn; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. November 2021 auf der Autobahn A1 C.________, Fahrtrichtung D.________, durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 26 Abs. 1, 35 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2 SVG 8 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 5 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 140.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Motorfahrzeugkontrolle Kanton G.________ (Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 20 Bern, 26. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Oktober 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Lustenberger i.V. Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiberin i.V.: Gadola i.V. Gerichtsschreiberin Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21