2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'075.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 21 Bern, 10. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: