426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'075.00 (CHF 2’655.00 im Verfahren PEN 22 33 und CHF 3'420.00 im Verfahren PEN 22 131) sind zufolge der Verurteilungen vom Beschuldigten zu tragen. 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten auferlegt.