17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren soweit ersichtlich korrekt, was neutral zu gewichten ist. Dass er weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzte, ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit einhergehend kann ihm jedoch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Zudem fehlen jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. Vielmehr delinquierte der Beschuldigte trotz des gegen ihn laufenden Strafverfahrens weiter einschlägig. Letzteres wirkt sich straferhöhend aus.