Der Beschuldigte scheint diesbezüglich unbelehrbar und uneinsichtig. Die einschlägige Vorstrafe fällt straferhöhend ins Gewicht. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben ansonsten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren soweit ersichtlich korrekt, was neutral zu gewichten ist.