Die in der Covid-19-Verordnung besondere Lage normierte Zertifikatspflicht diente dem Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Bekämpfung des übertragbaren Co- vid-19-Virus. Am 26. September 2021 befanden sich mit G.________ und H.________ zwei Personen im Fitnesscenter, so dass das Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko verhältnismässig gering gewesen sein dürfte. Betreffend die Zeit vom 27. September 2021 bis 24. November 2021 sowie den 11. Dezember 2021 ist nicht bekannt, wie viele Personen ohne gültiges Zertifikat im Fitnesscenter trainierten.