Nach Ansicht der Kammer stellt der Ungehorsam gegen die Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 das konkret schwerste Delikt dar, weil der Beschuldigte es trotz erneuter Aufforderung unterliess, den Betrieb zu schliessen resp. geschlossen zu halten, und stattdessen eine Vereinstätigkeit vorzutäuschen versuchte, was von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Der Ungehorsam gegen die Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 bildet damit den Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist anschliessend um die schuldangemessenen Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren.